Gemäß GUV-V D 27.1 sind auch handbetätigte Hubwagen ohne Motorantrieb als Flurförderfahrzeuge anzusehen und müssen daher jährlich geprüft werden. Für die regelmäßige Prüfung des
Hubwagens ist der Nutzer verantwortlich.
Es liegt im Ermessen des Unternehmers, wen er mit der Prüfung des handbetriebenen Flurförderfahrzeuges beauftragt. Die Prüfperson muss die Prüfung objektiv und unbeeinflusst von
betrieblichen und wirtschaftlichen Einflüssen vornehmen können.
Die Prüfung des Hubwagens darf nur durch eine sachkundige Person, welche aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und Erfahrung über ausreichende technische und Kenntnisse verfügt und mit
den Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vertraut ist, durchgeführt werden.
Sind die Vorraussetzungen nicht gegeben, so muss die Prüfung durch einen geeigneten Servicebetrieb erfolgen.
Die erfolgreiche Prüfung am Hubwagen muss mittels einer Prüfplakette dokumentiert werden.
Gemäß BGG 941 sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Für eine sichere Dokumentation einer mängelfreien Prüfung sollte eine Prüfplakette mit der Angabe "Prüfung gemäß BGV D27 § 37" und des nächsten Prüftermins versehen werden.